I. Allgemeines
Für alle Lieferungen von SOL TG gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Zusätzliche Vereinbarungen mit dem Kunden sowie Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von SOL TG schriftlich bestätigt wurden. Die Geschäftsbedingungen der SOL TG gelten bei Auftragserteilung spätestens jedoch bei Lieferung vom Kunden als akzeptiert.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, außer es wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Es bedarf durch SOL TG keines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden. Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzügl.USt in gesetzlicher Höhe ab Werk. Mangels Preisangabe bzw. nach vereinbarter Freistellung erfolgt die Berechnung auf Basis der jeweils gültigen Preisliste.
II. Unabwendbare Ereignisse
Vorbehaltlich unabwendbarer oder ähnlicher Ereignisse verpflichtet sich der Lieferant dem Kunden das Gas zu liefern. Als unabwendbares oder ähnliches Ereignis gelten sämtliche Ereignisse, welche den Lieferanten an der Lieferung beziehungsweise rechtzeitigen Lieferung des Produktes hindern.
Derartige Ereignisse sind Zwischenfälle und Schäden an den Produktionsanlagen des Lieferanten oder einer anderen Gesellschaft der SOL-Gruppe, Streiks aus welchen Gründen auch immer, Verkehrsunfälle, Maßnahmen staatlicher Behörden, die Unterbrechung oder Reduzierung der Stromversorgung der Produktions- oder sonstiger Anlagen.
III. Zahlungsverzug
Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegen den Lieferanten aufzurechnen. Allfällige Mängel, welcher Art auch immer, rechtfertigen keinen Zahlungsverzug.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der österreichischen Nationalbank zuzüglich 3% verrechnet. Für den Zinsenlauf bedarf es keiner Mahnung. Der Kunde verpflichtet sich weiters die mit der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist allenfalls verbundenen Bankspesen, firmeninternen Mahnspesen, Kosten eines Inkassobüros und vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug über 30 Tage ist der Lieferant berechtigt, allfällige Preisnachlässe für Vergangenheit und Zukunft zu widerrufen und wahlweise nach 15-tägiger Vorankündigung für künftige Lieferungen Barzahlung Zug um Zug mit der Auslieferung zu verlangen, oder Lieferungen bis Vollzahlung geleistet ist auszusetzen. Eine derartige Aussetzung der Lieferungen berechtigt den Kunden jedoch nicht, Lieferungen von dritter Seite zu beziehen.
Die von SOL TG gelieferten Gase und verkauftes Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von SOL TG. Die beweglichen Behälter, Paletten und Betriebsanlagen laut Lieferschein bzw. Anlagenübergabeprotokoll bleiben immer im Eigentum der Firma SOL TG, und sind bei Verlust bzw. Beschädigung entsprechend dem Wiederbeschaffungswert vom Kunden zu bezahlen. Der Kunde ist verpflichtet, die Behälter nach Leerung, ehest möglich an den Lieferanten zurückzugeben.
IV. Versicherungen
Verursacht der Lieferant bei der Lieferung des Gases dem Kunden einen Schaden, so haftet der Lieferant lediglich bis zu jenem Betrag, welcher durch seine Versicherung gedeckt ist. Dieser Haftungsausschluß gilt auch zugunsten aller Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Beauftragten von SOL TG. Ausgenommen für den Fall des Vorsatzes wird eine Haftung jedoch ausgeschlossen. Der Kunde ist ab Lieferung des Produktes allein verantwortlich für Schäden im eigenen Vermögen oder an Dritten. Der Kunde verpflichtet sich, angemessene Versicherungen gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen, die aus dem Gebrauch der Behälter und/oder des Gases entstehen können.
V. Gewährleistung
Allfällige Mängel hat der Kunde sofort nach Erhalt der Lieferung schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels an SOL TG bekanntzugeben, andernfalls erlischt die Gewährleistung. Bei mangelhaften Lieferungen in Stahlflaschen bzw. bei schadhaften Stahlflaschen sind die betreffenden Stahlflaschen durch einen Anhänger am Flaschenhals mit genauer Anschrift des Kunden und Angabe des Grundes der Beanstandung zu kennzeichnen und unverzüglich in unverändertem Zustand an die Lieferstelle zur Überprüfung durch SOL TG zurückzustellen. Mangelhaft erscheinende Gasflaschen dürfen auf keinen Fall verwendet werden. Beanstandungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert, andere Beanstandungen können durch SOL TG leider nicht berücksichtigt werden.
Bei einer mangelhaften bzw. unvollständigen Gaslieferung wird von SOL TG für den Kunden eine Ersatzlieferung durchgeführt, in Sonderfällen – nur nach Vereinbarung – wird eine Gutschrift erstellt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Sollte eine Reklamation auftreten, ist dies kein Grund, den gesamten Rechnungsbetrag einzubehalten, der Rechnungsbetrag darf nur um den Reklamationsbetrag reduziert werden, sollte keine Ersatzlieferung von SOL TG erfolgen.
VI. Mengenermittlung
Die Mengenangaben für verdichtete/verflüssigte Gase sind auf einen Gaszustand von +15°C und 735 mmHg (1bar) bezogen. Die Menge wird in „m³“ angegeben, diese Angabe bezieht sich auf einen Gaszustand von +15°C und 735 mmHg. Zur Lieferstelle retournierte Stahlflaschen müssen aus Sicherheitsgründen entleert werden, d.h. Restinhalte können nicht vergütet werden.
VII. Vorzeitige Kündigung
Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag bei Vertragsverletzungen durch den Kunden mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ebenso ist der Lieferant zur sofortigen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren welcher Art auch immer eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden sollte.
VIII. Rechtsnachfolger
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesen Vertrag auf allfällige Teil- oder Gesamtrechtsnachfolger zu überbinden.
IX. Gerichtszuständigkeit und anzuwendendes Recht
Die Anwendung österreichischen Rechtes ist vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird ausschließlich das für Wiener Neustadt sachlich zuständige Gericht vereinbart.
X. Sonstiges
Zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im speziellen Fall die zutreffenden Montagebedingungen für Tankanlage bzw. Anlagenverkauf in der jeweils gültigen Form.
Ausgabe: März 2019